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„Ein nachträglich redigiertes Protokoll“

Die RKI-Leaks haben gravierende Differenzen zwischen Behauptungen der Politiker und den schon früher bekannten Fakten klar zutage kommen lassen. In den freigeklagten Protokollen waren aber gravierende Änderungen vorgenommen worden, die gem. § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB u.A. strafbar sein könnten. Rechtsanwalt Friedemann Däblitz hat daher gegen die Person, die die Änderungen vorgenommen hat, Strafanzeige erstattet.

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