In dubio pro liberate
Es ist wichtig, für künftige, nicht auszuschließende vergleichbare Notsituationen klare rechtsstaatliche Maßstäbe zu entwickeln. […] Nach dem Grundgesetz können die Grundrechte auch in einer Notstandssituation nicht außer Kraft gesetzt werden. Die Rechtslage unter dem Grundgesetz unterscheidet sich ganz grundlegend von der Weimarer Verfassung. Dort konnte der Reichspräsident gemäß Artikel 48 zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit …