Und wieder ein Kapitel der Kategorie „Gut gemeint, schlecht gemacht“
Bundeskartellamt kritisiert Konstruktionsfehler beim Tankrabatt Das Bundeskartellamt verwies schon vor Inkrafttreten des Rabatts auf die juristische Besonderheit der Maßnahme hin: Die Mineralölsteuer wird bei den Mineralölkonzernen erhoben. Diese sind in ihrer Preisgestaltung ebenso frei wie die Tankstellenbetreiber. Beide Parteien in der Lieferkette für Kraftstoffe können daher auch vollkommen frei entscheiden, ob sie eine Steuersenkung …