Noch ein staatlicher Kettenhund
Dabei sollen die Medienanstalten auch personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten dürfen. Der Entwurf nennt ausdrücklich auch besonders geschützte Kategorien personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung. Voraussetzung ist, dass die Verarbeitung erforderlich ist, um einen Inhalt abschließend bewerten zu können.
Erkennt das technische System einen möglichen Rechtsverstoß, können zusätzlich Anbieterdaten, die Webadresse des Inhalts, die Zeitpunkte der Veröffentlichung und der Datenerhebung, die geografische Zuordnung, Verlinkungen und Interaktionen mit dem Inhalt verarbeitet werden. Anschließend muss ein Mensch prüfen, ob sich der mögliche Rechtsverstoß bestätigt. Ist das nicht der Fall, müssen die verarbeiteten personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden. Spätestens nach 30 Tagen müssen sie auch dann gelöscht werden, wenn noch keine Überprüfung erfolgt ist.