Geschlechtsverkehr ohne Zustimmung ist doch keine Vergewaltigung

09.11.2017 Das neue Sexualstrafrecht: „Nein heißt Nein“
 
Nur wenige Monate nach der Kölner Silvesternacht 2015/2016 hat der Bundestag ein neues Sexualstrafrecht verabschiedet. Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung trat am 10.11 2016 in Kraft. Wichtigste Änderung: Seitdem gilt der Grundsatz „Nein heißt Nein“. Die Berliner Rechtsanwältin Margarete von Galen vertritt Opfer von Sexualstraftaten und erklärt, was sich genau geändert hat:
 
„Der wesentliche Unterschied ist, dass wir vorher – in der alten Rechtslage – immer ein Gewaltelement brauchten. Und jetzt brauchen wir kein Gewaltelement mehr, um jetzt theoretisch zu einer Verurteilung wegen eines Sexualdeliktes bei Erwachsenen zu kommen, sondern es braucht nur – nur in Anführungsstrichen – eine Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person.“
Quelle: deutschlandfunk.de/das-neue-sexualstrafrecht-nein-heisst-nein-100.html

 

15.10.2022 Was #MeToo in Deutschland verändert hat
 
Rechtslage erschwert Beschwerde gegen sexuelle Belästigung
 
Auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bemerkt eine deutlich höhere Beratungsnachfrage seit #MeToo. Problematisch sei allerdings noch immer die Rechtslage für Betroffene. Ein formales Beschwerdeverfahren muss spätestens zwei Monate nach dem Vorfall eingeleitet werden – das reiche oft nicht. Viele Frauen erzählen eben erst drei Monate oder noch viel später vom Übergriff und dann müssen wir ihnen sagen, dass es jetzt leider zu spät ist.
 
Obwohl man seit langem eine Verlängerung der Frist auf zwölf Monate fordere, habe sich bislang nichts getan. Abschreckend wirke zudem, dass Betroffene das Prozessrisiko allein tragen müssten, es gibt kein Verbandsklagerecht in diesem Bereich. Aber gerade Arbeitsrechtsprozesse enden erfahrungsgemäß oft mit einem Vergleich, was Kosten für den Kläger nach sich ziehe.
Quelle: https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/metoo-sexualisierte-gewalt-missbrauch-diskriminierung-100.html

 

15.12.2023 EU-weite Vergewaltigungsdefinition: Frankreich und Deutschland blockieren
 
Bei den Trilog-Verhandlungen am Mittwoch (13. Dezember) gelang es dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Rat jedoch nicht, eine Einigung zu erzielen. Die zentrale Frage war, ob Vergewaltigung in die Richtlinie aufgenommen werden soll oder nicht und vor allem, wie sie definiert werden soll. Die Definitionen unterscheiden sich nämlich in den einzelnen europäischen Ländern.
 
In Belgien zum Beispiel führt das Gesetz das Konzept der Zustimmung ein. In Italien wird Vergewaltigung als eine sexuelle Handlung definiert, die mit Gewalt, Autorität oder Drohung erzwungen wird.
 
Doch genau darum geht es bei der vorgeschlagenen Richtlinie. Sie soll die strafrechtlichen Sanktionen in der gesamten EU harmonisieren. Nach Angaben des französischen Statistikamtes INSEE werden in der EU jedes Jahr mehr als 100.000 Vergewaltigungen (gemäß den verschiedenen Definitionen) registriert. Die vom Europäischen Parlament und der Kommission vorgeschlagene Definition besagt, dass Vergewaltigung ein Geschlechtsverkehr ohne Zustimmung ist.
 
Im Rat wurde die Definition jedoch nur von Spanien, Italien und Belgien gebilligt, die für die Richtlinie stimmten. Dagegen lehnten unter anderem Deutschland, Frankreich, Polen und Ungarn sie ab.
Quelle: heuractiv.de/section/gesundheit/news/eu-weite-vergewaltigungsdefinition-frankreich-und-deutschland-blockieren

 

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