„Basis für die EU-Verordnung sind die Empfehlungen der FATF“

03.09.2026 Die schleichende Enteignung der Bankkunden und wer dafür verantwortlich ist
 
Die Banken in Deutschland und Europa sind seit einigen Jahren immer mehr dazu übergegangen ihre Kunden, auch langjährige Bestandskunden, mit detaillierten Fragenkatalogen zu Vermögen, Beschäftigung und Einkommen sowie genauen Plänen zu Art und Umfang der Nutzung ihrer Guthaben zu behelligen.
 
Zunehmend werden dabei auch Belege eingefordert, manchmal sogar für das in einem ganzen Erwerbsleben angesammelte Vermögen.
 
Bevor größere, manchmal auch nur mittelgroße Überweisungen ausgeführt werden, muss man immer öfter der Bank erklären und nachweisen, warum man das Geld an wen schicken will.
 
Selbst kleine Überweisungen können hochnotpeinliche Befragungen und Schikanen auslösen. oder werden nicht ausgeführt, z.B. wenn sie an die falsche Partei oder die falschen Publizisten gehen sollen.
 
Wer zu oft oder zu viel Bargeld abhebt, muss mit Schwierigkeiten bis hin zu einer Kontokündigung rechnen.
 
Online-Medien mit dem Geschäftsmodell von vielen kleinen Spenden oder Abos zu leben, müssen jederzeit mit Kontokündigung wegen Geldwäscheverdacht rechnen. Die Bargeldauszahlung wird immer restriktiver.
 
Diese immer einschneidenderen Beschränkungen des Verfügungsrechts über Bankguthaben, für viele ein großer Teil ihres Vermögens, stellen eine Form der teilweisen oder weichen Enteignung dar.
 
Denn Eigentum, über das man nur auf Antrag oder unter Erlaubnisvorbehalt verfügen kann, ist nur Eigentum unter Vorbehalt, Eigentum zweiter Klasse.
 
Fragt man die Banken nach dem Grund, so verweisen sie auf nationale Gesetze zur Bankenregulierung und Geldwäschebekämpfung.
 
Diese enthalten jedoch regelmäßig nicht erkennbar den Auftrag und die Rechtfertigung, derart intensiv in die finanzielle Privatsphäre der Kunden einzugreifen.
 
Eine Sparkasse etwa begründete gegenüber einer widerstrebenden Kundin mit einem Guthaben unterhalb 100.000 € die Forderung nach detaillierter Auskunft mit Belegen über das Gesamtvermögen und die Vermögensherkunft mit Verweis auf §10 Geldwäschegesetz.
 
Dieser halte Finanzinstitute an, „angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft der Vermögenswerte, die im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen eingesetzt werden, zu verstehen“.
 
Weiterlesen => norberthaering.de/geldsystem/fatf-und-eu-geldwaescheverordnung

 

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