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15.10.2024 Bruch des Zwei-plus-Vier-Vertrags? Pistorius eröffnet NATO-Hauptquartier in Rostock
 
Am 12.09. 1990 wurde der sogenannte Zwei-plus-Vier-Vertrag (amtlicher Titel: Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland) zwischen den beiden deutschen Staaten und den vier Siegermächten des Zweiten Weltkrieges (UdSSR, USA, Großbritannien, Frankreich) unterzeichnet. Er stellte laut der Bundeszentrale für politische Bildung „die endgültige innere und äußere Souveränität des vereinten Deutschlands her“.
 
In diesem für Deutschland zentralen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag, der auch als De-facto-Ersatz für einen bis heute nichtexistenten Friedensvertrag nach Kriegsende 1945 dient, steht unmissverständlich in Artikel 3 Absatz 3, dass ausländische Streitkräfte auf dem Gebiet der ehemaligen DDR „weder stationiert noch dorthin verlegt“ werden dürfen.
 
Doch genau diese gegen den Zwei-plus-Vier-Vertrag verstoßende Stationierung ausländischer Soldaten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR sieht das neue NATO-Hauptquartier „Command Task Force Baltic“ in Rostock vor. So berichtet unter anderem die Ostsee-Zeitung unter der Überschrift „Aus Angst vor Russland: Nato eröffnet neues Hauptquartier in Rostock“:
 
„Um das regionale Hauptquartier hatten sich Deutschland und Polen beworben. Am Ende bekam Rostock den Zuschlag. Vom Marinekommando im Rostocker Hansaviertel aus sollen künftig alle Nato-Manöver und -Einsätze auf der Ostsee gesteuert werden – Kriegsschiffe, Hubschrauber, Kampfflugzeuge. Dafür werden Soldaten aus allen Anrainer-Staaten an die Warnow versetzt.“
 
Dieses Vorgehen von NATO und Bundesregierung bricht nicht nur mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag, sondern in Folge auch mit dem Einigungsvertrag vom 31.08.1990. So schreiben die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages in einer juristischen Ausarbeitung mit dem Titel „Zum Rechtsrahmen für die Stationierung ausländischer Truppen in Deutschland“ Folgendes:
 
„Eine Ausnahme sieht allerdings Art.V11 Einigungsvertrag für bestimmte, ausdrücklich im Anhang aufgeführte Abkommen vor, die zwar ihre Gültigkeit behalten, die aber auf das Gebiet der alten Bundesrepublik Deutschland beschränkt bleibt. Nach Anlage I Abschnitt I Nr. 3 des Einigungsvertrages gehört hierzu auch das Stationierungsabkommen von 1954. Hintergrund ist, dass im sogenannten „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ vorgesehen ist, dass ausländische Truppen nicht im Beitrittsgebiet stationiert werden dürfen (Art. 5 Abs. 3 Satz 3).“

 
Quelle: nachdenkseiten.de/?p=123122
 

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