17.07.2024 Deutungshoheit über die Meinungsfreiheit von Nancy Faeser
Kaum eine Person des politischen Lebens nimmt den Begriff „Demokratie“ so oft in den Mund wie Frau Faeser, und kaum eine Person tritt diesen Begriff so häufig mit Füßen wie die deutsche Bundesinnenministerin.
Einmal davon abgesehen, dass wir in Deutschland keine Demokratie im Sinne des Wortes „Volksherrschaft“ – die sich auf einen einminütigen Akt des Kreuzchenmachens für einen von den Eliten vorsortierten Kandidaten reduziert, die danach wieder die Interessen der Eliten und nicht des Volkes vertreten – haben, wäre es angebracht von Frau Faeser, wenigstens das Resthäufchen von Demokratie in Ehren zu halten, und andere Meinungen zuzulassen. Das praktiziert diese Dame jedoch nicht. Für mich sind Sie, Frau Faeser, das Paradebeispiel einer Antidemokratin.
Das Bundesinnenministerium hat am 16.07.2024 das Magazin „Compact“ und die „Conspect Film GmbH“ verboten und Durchsuchungen in den Räumen des Magazins durchgeführt sowie Vermögenswerte und Beweismaterial sichergestellt. Beide Unternehmen dürfen von nun an nicht mehr weitergeführt werden. Verstöße dagegen gelten als Straftaten.
Als Rechtsgrundlage für die Einschränkung der Meinungsfreiheit – der eigentliche Zweck dieser Maßnahme – führt Nancy Faeser Artikel 9 des Grundgesetzes und Paragraf 3 des Vereinsgesetzes an. Das Vereinsrecht lasse unter bestimmten Voraussetzungen Vereinsverbote zu. Im Artikel 9 GG, Absatz 2 heißt es:
„Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“
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