Gesetzlich geregelte Abschaltung per Smart Meter

Der Stromtarif für Wärmepumpen und Elektroheizungen bietet zwar den Vorteil den Strom etwas günstiger zu beziehen, aber diese Tarife haben auch einige Tücken im Kleingedruckten. Die Versorger behalten sich darin nämlich das Recht vor, die bei Stromknappheit per Fernsteuerung einfach abzuschalten.
 
Der Ausbau von Wärmepumpen und der steigende Marktanteil von Elektroautos lässt den Stromverbrauch immer weiter ansteigen.
 
Nach Plänen des Wirtschaftsministeriums sollen bis zu Jahr 2030 sechs Millionen Wärmepumpen in Betrieb sein, die mit Ökostrom betrieben werden sollen. Dabei liefern Solaranlagen im Winterhalbjahr maximal 25 Prozent ihrer Jahresstromproduktion und die Stromerzeugung von Windkraftanlage schwankt stark.
 
Noch kommt es nicht zur Abschaltung von Wärmepumpen. Das liegt auch daran, dass die erforderliche Technik noch nicht installiert ist. Doch der Ausbau sogenannter Smart Meter schreitet immer weiter voran. Vattenfall: „Sinn und Zweck der Sperrzeiten ist es, die Netze bei hohem Bedarf zu entlasten. Das ist eine wichtige Voraussetzung, um die Stabilität des Versorgungssystems sicherzustellen.“
 
Die gesetzliche Regelung für die ferngesteuerte Abschaltung entsprechender Verbraucher ist im Paragraf sieben der Bundestarifordnung Elektrizität bereits geregelt.

 
Quelle: https://blackout-news.de/aktuelles/das-problem-mit-den-waermepumpen/

 

§ 7 Wärmepumpen und andere unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
 
(1) Kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Strombezug für elektrische Wärmepumpen zur Raumheizung durch technische Vorrichtungen nach Absatz 2 oder 3 unterbrechen und wird ihr Verbrauch getrennt gemessen, so darf der Stromverbrauch dieser Wärmepumpen bei der Ermittlung des Leistungspreises nicht berücksichtigt werden.
 
(2) Bei Wärmepumpen in bivalent-alternativ betriebenen Heizungsanlagen darf die Versorgung für bis zu 960 Stunden im Jahr unterbrochen werden.
 
(3) Bei Wärmepumpen, die den Jahreswärmebedarf allein decken (monovalente Wärmepumpen) oder in bivalent-parallel betriebenen Heizungsanlagen eingesetzt werden, darf die Versorgung innerhalb von 24 Stunden insgesamt 6 Stunden unterbrochen werden. Die einzelne Unterbrechung darf nicht länger als 2 Stunden dauern. Die Betriebszeit zwischen zwei Sperrzeiten darf nicht kürzer sein als die jeweils vorangegangene Sperrzeit.
 
(4) Absatz 1 findet auch für andere Verbrauchseinrichtungen Anwendung, deren Versorgung nach Absatz 2 oder 3 unterbrochen werden kann. Für Absatz 3 gilt dies nur, wenn dadurch die Lastverhältnisse des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nicht verschlechtert werden. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann die Anwendung für andere Verbrauchseinrichtungen, die zur Raumheizung dienen, ausschließen.

 
Quelle: buzer.de/gesetz/395/a4751.htm

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