Gesetzentwurf zur „Impf“-Pflicht

Impfpflicht ab 18 Jahren ab dem 01.10.2022
 
Alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten in Deutschland haben, sollen dazu verpflichtet werden, ab dem 1. Oktober 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen.
 
Frequenz der Pflicht-Impfungen kann durch die Bundesregierung erhöht werden
Mögliche Kombination der Einzelimpfungen für einen vollständigen Impfschutz kann durch die Bundesregierung beeinflusst werden
Die Krankenkassen sollen ab 01.10.2022 von ihren Versicherten verlangen können, dass diese ihren Impfnachweis vorlegen
Gelten sollen die Regelungen bis Dezember 2023
235 Bundestagsabgeordnete haben diesen Entwurf vorgelegt
 
Geltungsdauer bis 31. Dezember 2023. Aber: Der Bundestag kann durch Beschluss die neuen Bestimmungen aufheben oder die Frist jeweils bis zu ein Jahr verlängern.
 
„Anlasslose Überprüfungen grundsätzlich im gesamten öffentlichen Raum.
 
Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu € 25.000,–“ Fünfundzwanzigtausend. Bei Bußgeldern richtet sich die Höhe übrigens auch nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
 
Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.

 
Quelle: corona-blog.net/2022/03/04/allgemeine-corona-impfpflicht-gesetz-soll-bundesregierung-dazu-ermaechtigen-auch-die-frequenz-der-impfungen-zu-entscheiden
 

Mit diesen Maßnahmen sollen „alle Mitglieder der Gesellschaft erreicht werden“. Dies bedeutet, dass Erwachsene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten in der Bundesrepublik Deutschland haben, verpflichtet sind, ab dem 1. Oktober 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.
 
Unabhängig davon sind diese Personen verpflichtet, ab dem 1. Oktober diesen Nachweis auf Anforderung ihrer Krankenkasse oder ihres Versicherers, bei dem sie privat krankenversichert sind, oder ihres Trägers der Heilfürsorge, vorzulegen.
 
Das Gesetz ermächtigt die Regierung auch, jederzeit Änderungen vorzunehmen. Ohne Zustimmung des Bundesrates darf sie Impf-, Genesenen- oder Testnachweis neu regeln, „sofern diese abweichenden Anforderungen für die jeweils betroffenen Personen vorteilhaft sind“. So darf die Regierung unter anderem Abstände zwischen einzelnen Impfungen ändern. Anzahl und mögliche Kombinationen der Einzelimpfung dürfen verändert, neue Impfstoffe eingeführt werden. Auch die Dauer des Genesenenstatus darf geändert werden.
 
Erneut würde bei einer Verabschiedung des Gesetzes das Grundgesetz eingeschränkt, indem Artikel 2 (Recht auf körperliche Unversehrtheit) ausgehebelt wird. Um der Regierung umfangreiche Handhabe zu gewähren, greift es auch in das Sozialgesetzbuch ein, weil Krankenkassen künftig den Impfstatus ihrer Versicherten in den Patientenakten speichern dürfen.

 
Quelle: epochtimes.de/politik/deutschland/neuer-gesetzentwurf-fuer-impfpflicht-ab-18-jahren-auch-fuer-schwangere-a3744774.html

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