19.12.2023 Tierhaltung zunehmend unbezahlbar: AfD will Reform der Gebührenordnung für Tierärzte
Im November 2022 trat die vom Grünen Landwirtschaftsminister Cem Özdemir vorgelegte Neufassung der Gebührenordnung für Tierärzte in Kraft und sorgte für massive Preiserhöhungen. Schon im Vorfeld wurde vor diesen Preissteigerungen sowie vor einer neuen Abgabewelle, die die Tierheime überlasten könnte, gewarnt.
Die enorme Preissteigerung für Pferdehalter wird vor allem durch die Hausbesuchsgebühr, die für tierärztliche Leistungen an Tieren anfällt, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, ausgelöst. Begründet wird diese mit der Terminkoordination und -organisation, nötigen Umplanungen, Routenplanung und Organisation der Gerätschaften, Bevorratung der mobilen Apotheke, um das Risiko von Unwägbarkeiten wie Staus, Pannen, Unfällen abzugleichen, der mobilen Datenerfassung und -einsicht, der erschwerten Umsetzung von Hygienemaßnahmen sowie dem Auffinden von Auftraggebern, Patienten und Hilfspersonal vor Ort.
Im Nutztierbereich fällt diese Gebühr aber interessanterweise nicht an. Die geänderte Gebührenordnung trifft jedoch nicht bloß Pferdebesitzer, sondern alle Tierhalter. Berichte von einer Verdopplung von Tierarztkosten sind keine Seltenheit, der Tierschutz ächzt unter den allgemeinen Preisexplosionen ebenso wie private Tierhalter, denen ihre Haustiere wichtige Familienmitglieder und Sozialpartner sind.
Fakt ist, dass die neue Gebührenordnung weder verhältnismäßig noch durchdacht ist. Zudem ist sie eine Zumutung in Zeiten von Inflation und allerorts explodierender Preise, denn Tierhalter werden dadurch massiv belastet. Zu verdanken haben wir das dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unter Führung von Cem Özdemir, das für den Tierschutz zuständig ist. Zum Wohl der Tiere ist die neue GOT sicher nicht.
Die grüne Partei stand einst für Tierschutz, heute sind Tiere für diese ideologisch Verblendeten jedoch in erster Linie “Klimakiller”.
Quelle: report24.news/tierhaltung-zunehmend-unbezahlbar-afd-will-reform-der-gebuehrenordnung-fuer-tieraerzte