26.08.2023 Rundfunkbeitrag zahlen muss auch, wer kein ARD und ZDF schaut
Mit dieser am Dienstag veröffentlichten Entscheidung bestätigte der bayerische Verwaltungsgerichtshof die vorherige Entscheidung des Münchner Verwaltungsgerichts.
Begründung: Der Rundfunkbeitrag werde ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben. Der Rundfunkbeitrag muss daher auch von denen gezahlt werden, die das Angebot der Öffentlich-Rechtlichen für unausgewogen halten.
Bemängelung der Qualität oder der Vielfalt der öffentlich-rechtlichen Programminhalte könnten die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht infrage stellen. Ziel des Rundfunkbeitrags sei es, so die Erklärung des Verwaltungsgerichts, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ das Gericht nicht zu. Gegen das Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Die im Grundgesetzt garantierte Programmfreiheit setze die institutionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten voraus. Die Kontrolle, ob diese die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllen, obliege deren plural besetzten Aufsichtsgremien. Den Beitragspflichtigen stünden für die Kritik an Programminhalten die Eingabe- und Beschwerde-Möglichkeiten zu den gesetzlich vorgesehenen Stellen der Rundfunkanstalten offen.
Quelle: epochtimes.de/politik/deutschland/rundfunkbeitrag-zahlen-muss-auch-wer-kein-ard-und-zdf-schaut-a4387395.html (Abo)
Wie es um die „Unabhängigkeit“ von deutschen Gerichten bestellt ist, hatte ich schon in dem Beitrag „„Die lassen sich doch diesen Trumpf nicht aus der Hand nehmen“ aufgezeigt.