Und wieder ein Gesetz in privaten Händen

§ 1 Rechtsaufsicht über die externe Meldestelle des Bundes
 
Die externe Meldestelle des Bundes untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.
 
§ 2 Meldekanäle
 
(1) Das Bundesamt für Justiz richtet für die externe Meldestelle des Bundes die Meldekanäle nach § 27 des Hinweisgeberschutzgesetzes ein.
 
(2) Das Bundesamt für Justiz kann sich bei der Ausgestaltung, der Einrichtung und dem Betrieb der Meldekanäle geeigneter externer Dienstleister bedienen.

 
Quelle: buzer.de/HEMBV.htm
– Hinweis gefunden bei Apollo-News.net
 

Das wird ablaufen wie beim „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“. Zuerst private Dienstleister mit der Drecksarbeit beauftragen. Wenn die dann übers Ziel hinausschießen, verwundert gucken, Hände in Unschuld waschen, und „Wir haben damit nichts zu tun! Das sind Privatunternehmen!“ heucheln. Wetten?

 

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