Es ist wichtig, für künftige, nicht auszuschließende vergleichbare Notsituationen klare rechtsstaatliche Maßstäbe zu entwickeln.
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Nach dem Grundgesetz können die Grundrechte auch in einer Notstandssituation nicht außer Kraft gesetzt werden. Die Rechtslage unter dem Grundgesetz unterscheidet sich ganz grundlegend von der Weimarer Verfassung. Dort konnte der Reichspräsident gemäß Artikel 48 zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit die Grundrechte vorübergehend außer Kraft setzen. In unserer Verfassung, im Grundgesetz, ist das bewusst nicht so geregelt worden. Es gilt immer der Grundsatz: In dubio pro liberate.
(Hans-Jürgen Papier – deutscher Staatsrechtswissenschaftler und ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts)
Quelle: berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/verfassungsrechtler-vorsorgliche-verbote-sind-nicht-mehr-zulaessig-li.182522