09.07.2025 Oberverwaltungsgericht fährt Bücherzensoren in die Parade
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster hat unanfechtbar entschieden, dass die Bibliotheken des Landes keine Warnhinweise an Büchern anbringen dürfen. Die Stadtbibliothek Münster unterlag damit in zweiter Instanz gegen einen betroffenen Autor.
„Der Einordnungshinweis verletzt den Autor in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sowie in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. (…) Diese Grundrechtseingriffe sind nicht gerechtfertigt, weil sie nicht von der Aufgabenzuweisung im Kulturgesetzbuch NRW gedeckt sind.
Zwar mag der Stadtbücherei das Absehen von der Anschaffung des Buches freigestanden haben. Aus den den öffentlichen Bibliotheken vom Gesetzgeber zugewiesenen Kultur- und Bildungsaufgaben ergibt sich jedoch keine Befugnis zur negativen Bewertung von Medien im Bestand der Bibliothek in Form eines Einordnungshinweises.
Vielmehr liegt der Fokus der gesetzlichen Regelungen darauf, den Nutzerinnen und Nutzern der Bibliothek als mündigen Staatsbürgern eine selbstbestimmte und ungehinderte Information zu ermöglichen und sich – ohne insoweit gelenkt zu werden – dadurch eine eigene Meinung zu bilden.“
Quelle: norberthaering.de/propaganda-zensur/oberverwaltungsgericht-buchzensur