Doch noch mögliche Zwangsimpfung im Herbst

Ein weiterer wichtiger Aspekt, der bei der aktuellen Impfpflicht Debatte keine Beachtung geschenkt bekommt – zumindest haben wir darüber noch nichts gelesen – ist die Tatsache, dass im Infektionsschutzgesetz in § 20 Abs. 6 bereits steht, dass „bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen teilzunehmen haben“.
 
Die Regierung hat mit dem Infektionsschutzgesetz § 20 aber folgende Möglichkeit:
 
„Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.
 
Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen.
 
In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.“

 
Quelle: corona-blog.net/2022/04/21/die-allgemeine-impfpflicht-ist-nicht-vom-tisch-der-%c2%a7-20-ifsg-sieht-bereits-jetzt-zwangsimpfungen-vor/

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