Die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistet das Recht auf Leben gleichwohl nicht uneingeschränkt, sondern erlaubt nach wie vor die Tötung eines Menschen – sei es als gezielte Tötung oder als Folge einer staatlichen Gewaltanwendung:
im Rahmen von Notwehr und Nothilfe;
im Rahmen der Festnahme einer Person oder der Verhinderung eines Fluchtversuchs eines Inhaftierten, sofern die Festnahme oder Inhaftierung auf gesetzlicher Grundlage (und unter Beachtung des Artikels 5 EMRK) erfolgt ist bzw. erfolgt;
zur „rechtmäßigen“ Niederschlagung eines Aufstandes.
Quelle: menschenrechtskonvention.eu/recht-auf-leben-9286
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